ist indessen eine reine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht überprüfen darf. c) Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen - wozu auch die Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehört - ist als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen (Merker, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 38, N 3). Der Rüge eines der Verfahrensbeteiligten, mit welcher auf die fehlende Sachurteilsvoraussetzung hingewiesen wird, bedarf es dabei nicht (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73).