Zutreffend ist auch, dass der als „Kann-Formel“ ausgestaltete § 98 Abs. 1 ZPO der rechtsanwendenden Behörde ein sog. Entschliessungsermessen (Wahl der Rechtsfolge) einräumt (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 49 N 21). Die Feststellung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, d. h. eine Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, 364 Verwaltungsgericht 2000