Richtig ist zwar, dass die Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall auf die Rechtskontrolle beschränkt ist. Zutreffend ist auch, dass der als „Kann-Formel“ ausgestaltete § 98 Abs. 1 ZPO der rechtsanwendenden Behörde ein sog. Entschliessungsermessen (Wahl der Rechtsfolge) einräumt (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 49 N 21).