dd) Die Beschwerdeführer 2 sind der Meinung, die Wiederherstellung einer Frist sei „eine ausgesprochene Ermessensfrage“, die das Verwaltungsgericht von seiner eingeschränkten Kognition her nicht überprüfen dürfe. Richtig ist zwar, dass die Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall auf die Rechtskontrolle beschränkt ist.