Schliesslich lässt sich der vorliegende Fall auch nicht mit dem vom Baudepartement zitierten BGE 121 II 77 ff. vergleichen; dort ging es um die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, wobei - im offenkundigen Unterschied zum vorliegenden Fall - von einer noch nicht bis ins letzte klaren Praxis auszugehen war. Ein „Verschulden“ im Sinne von § 98 Abs. 1 ZPO ist somit zu bejahen, womit eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist selbst bei Beachtung der in Abs. 3 derselben Bestimmung statuierten Frist ausser Betracht fallen würde. dd)