Von überspannten Anforderungen kann nun sicherlich keine Rede sein, wenn vom rechtskundigen Verfügungsadressaten lediglich verlangt wird, dass er, nachdem er von einer postalischen Abholungseinladung Kenntnis erhalten hat, in eigener Verantwortung sorgfältig den Ablauf der Abholungsfrist eruiert. Schliesslich lässt sich der vorliegende Fall auch nicht mit dem vom Baudepartement zitierten BGE 121 II 77 ff. vergleichen; dort ging es um die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, wobei - im offenkundigen Unterschied zum vorliegenden Fall - von einer noch nicht bis ins letzte klaren Praxis auszugehen war.