lässlich sind, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten; nur wenn prozessuale Formstrenge durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird, kann von überspitztem Formalismus gesprochen werden (BGE 125 I 170 mit Hinweisen; AGVE 1996, S. 389 f.). Von überspannten Anforderungen kann nun sicherlich keine Rede sein, wenn vom rechtskundigen Verfügungsadressaten lediglich verlangt wird, dass er, nachdem er von einer postalischen Abholungseinladung Kenntnis erhalten hat, in eigener Verantwortung sorgfältig den Ablauf der Abholungsfrist eruiert.