Die gegenteilige Auffassung des Baudepartements erachtet das Verwaltungsgericht nicht als schlüssig. Unrichtig ist einmal die Annahme, nur die Post habe in Bezug auf die Abholfrist Kenntnis vom Beginn des Fristenlaufs; vielmehr kann der Adressat aus dem gelben Formular u. a. entnehmen, von wann an er die betreffende Postsendung am Postschalter abholen kann (im vorliegenden Falle war es der 14. Februar 1998), und davon ausgehend den letzten Tag der Abholfrist berechnen. Ebenso wenig trifft es zu, dass es überspitztem Formalismus gleichkommt, wenn die Beschwerdefrist als versäumt erachtet wird.