O., § 98 N 7). Den Grundsatz von Treu und Glauben können die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht anrufen, da es nicht um eine behördliche Zusicherung oder um anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten einer Behörde geht (BGE 118 Ia 254 mit Hinweis); anders liegt diesbezüglich etwa der Fall, dass Behördemitglieder selber dem Verfügungsadressaten die Erstreckung einer gesetzlich bestimmten Frist zusichern (vgl. Pra 78/1989, S. 261 ff.). Die gegenteilige Auffassung des Baudepartements erachtet das Verwaltungsgericht nicht als schlüssig.