er muss auch wissen, dass sich die Bedeutung der vom Postbeamten auf dem gelben Formular eingetragenen Abholfrist in der Berechtigung des Empfängers erschöpft, die Sendung innert dieser Frist am Postschalter abzuholen (vgl. Ziff. 4.6 lit. b der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post [‚Postdienstleistungen‘]“), und dass eine längere als siebentägige Abholfrist nicht gleichzeitig auch eine Verlängerung der Beschwerdefrist bedeutet. Von einem Anwalt darf zudem grössere Sorgfalt verlangt werden als von einer in rechtlichen Dingen unerfahrenen Partei (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 98 N 7).