den Zeitpunkt der Zustellung bzw. für den Beginn des Fristenlaufs die erwähnte Zustellungsfiktion massgebend ist. Zumindest einem rechtskundigen Vertreter muss die klare Praxis des Bundesgerichts, welche seit mindestens anfangs der Sechzigerjahre besteht (wobei seit mindestens 1971 auf die siebentägige Abholfrist zurückgegriffen wurde [vgl. BGE 97 III 10 mit Hinweisen]) und vom Verwaltungsgericht übernommen wurde, bekannt sein; er muss auch wissen, dass sich die Bedeutung der vom Postbeamten auf dem gelben Formular eingetragenen Abholfrist in der Berechtigung des Empfängers erschöpft, die Sendung innert dieser Frist am Postschalter abzuholen (vgl. Ziff.