Dabei muss und darf verlangt werden, dass die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (namentlich die §§ 81 f. ZPO) bekannt sind und beachtet werden; Unkenntnis schützt vor den nachteiligen Folgen einer falschen Fristberechnung nicht. Dies gilt grundsätzlich auch in jenen Spezialfällen, in welchen für 362 Verwaltungsgericht 2000