Im vorliegenden Falle geht es um keine derartige Verhinderung, sondern darum, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 2 wegen der irrtümlichen Berechnung der Abholfrist durch den Postbeamten dazu verleiten liess, die Verwaltungsbeschwerde vom 16. März 1998 nicht rechtzeitig zur Post zu geben. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch ein derartiger Fall unter § 98 Abs. 1 ZPO zu subsumieren ist, da ein ausreichender Wiederherstellungsgrund ohnehin nicht gegeben ist, wie sich im Folgenden zeigt.