O., § 98 N 7 ff.). Der klassische Wiederherstellungstatbestand besteht nach dem Gesagten darin, dass die betreffende Partei oder ihr Vertreter aus in ihrer Person liegenden Gründen verhindert waren, eine Frist, die zu laufen begonnen hat, einzuhalten. Im vorliegenden Falle geht es um keine derartige Verhinderung, sondern darum, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 2 wegen der irrtümlichen Berechnung der Abholfrist durch den Postbeamten dazu verleiten liess, die Verwaltungsbeschwerde vom 16. März 1998 nicht rechtzeitig zur Post zu geben.