auch diese Eingabe erfolgte somit klarerweise verspätet, weshalb auf das Wiederherstellungsbegehren nicht hätte eingetreten werden dürfen. cc) Weiter würde eine Wiederherstellung voraussetzen, dass „eine Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten“ (§ 98 Abs. 1 ZPO). Als Hinderungsgründe werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts etwa anerkannt: Ernstliche Erkrankung des Verfügungsadressaten, Unglücks- oder Todesfall in dessen Familie, Militärdienst und nicht voraussehbare Landesabwesenheit, aber auch weitere in der Regel subjektive Gründe, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen.