Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 nahmen die Beschwerdeführer 2 alsdann zu diesem Vorhalt Stellung. Die zehntägige Frist für die Stellung eines Wiederherstellungsbegehrens begann demnach spätestens am 29. Mai 1998 zu laufen und endete am 8. Juni 1998. Einen sinngemässen Antrag auf Wiederherstellung der Frist haben die Beschwerdeführer 2 jedoch erstmals in ihrer Eingabe vom 9. Juli 1998 gestellt; auch diese Eingabe erfolgte somit klarerweise verspätet, weshalb auf das Wiederherstellungsbegehren nicht hätte eingetreten werden dürfen.