bb) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Wiederherstellungsbegehren innert 10 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist (§ 98 Abs. 3 ZPO). Für den Beginn der zehntägigen Frist ist massgebend, von welchem Zeitpunkt an der Gesuchsteller objektiv in der Lage war, zu handeln (Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, § 98 N 16). Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 wurden die Beschwerdeführer 2 durch das Baudepartement darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeeinreichung zu spät erfolgt sei. Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 nahmen die Beschwerdeführer 2 alsdann zu diesem Vorhalt Stellung.