Für diesen Fall stellten die Beschwerdeführer 2 ein Wiederherstellungsgesuch. Das Baudepartement hat dieses gutgeheissen mit der Begründung, Fehler oder Irrtümer der Post dürften nicht dem Empfänger angelastet werden. Insbesondere dürfe sich dieser darauf verlassen, dass der auf der Abholungseinladung vermerkte Endtermin als Zustelldatum anzusehen sei und eine allfällige Rechtsmittelfrist am darauffolgenden Tag zu laufen beginne. Dies müsse vor allem dann gelten, wenn die Berechnung nicht offensichtlich falsch sei. Bei einer zwei- bis dreitägigen Abweichung könne davon nicht gesprochen werden. Dem Empfänger sei es grundsätzlich nicht zuzumuten, die Abholfrist zu überprüfen.