Auch in diesen Fällen ist die Zustellung spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als vollzogen zu erachten. b) aa) Galt die fragliche Postsendung somit als am 20. Februar 1998 zugestellt, begann die zwanzigtägige Beschwerdefrist am nachfolgenden Tag zu laufen (§ 81 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 31 VRPG) und endete am 12. März 1998; die Verwaltungsbeschwerde vom 16. März 1998 ist am gleichen Tag zur Post gegeben und damit klar verspätet eingereicht worden. Für diesen Fall stellten die Beschwerdeführer 2 ein Wiederherstellungsgesuch.