Ähnlich wird im Übrigen verfahren, wenn der Adressat der Post einen Zurückbehaltungsauftrag erteilt hat; in solchen Fällen wird argumentiert, der Beginn des Fristenlaufs dürfe vom Adressaten nicht beliebig hinausgezögert werden, und wer so handle, müsse in Kauf nehmen, dass die Frist nach den allgemeinen Grundsätzen zu laufen beginne, welche die Rechtsprechung herausgearbeitet habe, selbst wenn dieser Zeitpunkt vor der tatsächlichen Entgegennahme der zurückbehaltenen Postsendung liege (vgl. AGVE 1994, S. 465 mit Hinweisen). Auch in diesen Fällen ist die Zustellung spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als vollzogen zu erachten.