d und e der Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz festgelegte Frist von sieben Tagen, innert welchen der Inhaber einer Abholungseinladung zum Bezug der darauf vermerkten Sendungen berechtigt ist (vgl. Ziff. 4.6 lit. b der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post [‚Postdienstleistungen‘]“), hat in diesem Zusammenhang einzig eine „entstehungsgeschichtliche“ Bedeutung, indem sie - naheliegenderweise - 2000 Verwaltungsrechtspflege 359