bb hievor). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit muss dies ein fixer, in allen Fällen einheitlich zu handhabender Termin sein, wie dies auch bei einem gesetzlich festgelegten Termin zutrifft. Es kann daher für die Frage der Fristeinhaltung keine Rolle spielen, ob die Abholungsfrist vom Postbeamten richtig berechnet und auf dem gelben Formular eingesetzt worden ist. Die vormals in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz festgelegte Frist von sieben Tagen, innert welchen der Inhaber einer Abholungseinladung zum Bezug der darauf vermerkten Sendungen berechtigt ist (vgl. Ziff.