ren Gründen eine zehntägige Abholungsfrist angegeben habe; es müsse sich um ein Versehen bei der Fristberechnung handeln. Das Baudepartement hat die Beschwerdefrist als verpasst erachtet, sie dann allerdings wiederhergestellt. Der Kern der zitierten bundes- und verwaltungsgerichtlichen Praxis besteht wie erwähnt in einer Zustellungsfiktion; für den Fall, dass die Zustellung einer Postsendung nicht real möglich ist, weil der Empfänger nicht angetroffen wird, wird ein fiktiver Zustellungstermin bestimmt, ab welchem allfällige Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen (Erw. bb hievor).