S. 5 ff.), zumal die frühere Regelung über die Zustellung eingeschriebener Briefe inhaltlich unverändert in die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (‚Postdienstleistungen‘)“ Eingang gefunden hat (vgl. deren Ziff. 4.6). cc) Die Beschwerdeführer 2 berufen sich ausschliesslich darauf, dass der Abholungstermin auf dem gelben Formular vom Postbeamten selber mit dem 23. Februar 1998 angegeben worden ist, wogegen die siebentägige Abholungsfrist bereits am 21. Februar 1998 abgelaufen wäre; sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Post die Abholungsfrist richtig berechne. Seitens der Postverwaltung wird eingeräumt, dass der Zustellbeamte aus heute nicht mehr feststellba-