Diese Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können; die Empfangspflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses (BGE 116 Ia 92 mit Hinweis; AGVE 1994, S. 464). Die angeführte Praxis beruhte noch auf Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz. Diese Verordnung ist am 1. Januar 1998 durch die Postverordnung (VPG) vom 29. Oktober 1997 abgelöst worden.