gelegt wurde, auf welcher er vom Zustellbeamten gebeten wurde, die Sendung in der Zeit vom 14. bis zum 23. Februar 1998 bei der Poststelle B. abzuholen. Am 23. Februar 1998 wurde die Sendung dem Adressaten ausgehändigt. bb) Die Eröffnung des Baubewilligungsentscheids vom 9. Februar 1998 erfolgte wie erwähnt durch eine Zustellung auf dem postalischen Weg (vgl. § 92 Abs. 1 ZPO). Wenn nun bei dieser Zustellungsform der Adressat nicht angetroffen und deshalb eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird;