1/b/bb). - Zumindest der rechtskundige Vertreter kann keinen Wiederherstellungsgrund geltend machen, wenn er als Empfänger der Postsendung die Beschwerdefrist verpasst hat, weil er sich auf die Angabe des Postbeamten auf dem gelben Formular verlassen hat (Erw. 1/b/cc). - Die Feststellung, ob die Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 98 Abs. 1 ZPO), ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage (Erw. 1/b/dd). - Korrektur von Amtes wegen, wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer Sachurteilsvoraussetzung nicht richtig beurteilt hat (Erw. 1/c).