1. a) Wenn nichts anderes bestimmt wird, sind Beschwerden innert 20 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügungen oder Entscheide einzureichen (§ 40 Abs. 1 VRPG). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gelten sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 31 Satz 1 VRPG). aa) Im vorliegenden Falle wurde der Baubewilligungsentscheid vom 9. Februar 1998 vom Gemeinderat am 12. Februar 1998, 18 Uhr, als eingeschriebene Sendung Nr. 294 der Post U. übergeben. Am darauffolgenden Tag sollte die Sendung dem Empfänger, Rechtsanwalt X., übergeben werden.