Bei verspäteter Geltendmachung von rechtlichen Argumenten ist eine Kostenauflage zwar auch nicht völlig ausgeschlossen. Sie ist aber auf diejenigen Fälle zu beschränken, wo die Steuerbehörde - in aller Regel im Zusammenhang mit neuen tatbeständlichen Aspekten - zu einer neuen rechtlichen Beurteilung gelangt, nachdem sie zuvor keinen Anlass hatte, diesen Rechtsstandpunkt in Betracht zu ziehen. In den anderen Fällen kann nicht gesagt werden, der Steuerpflichtige habe das Rechtsmittelverfahren verursacht, zumal die korrekte Rechtsanwendung der Behörde von Amtes wegen obliegt (§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 VRPG; vgl. auch Baur, a.a.O., § 127 N 2, 24).