vgl. auch § 33 Abs. 2 VRPG). Die (ausnahmsweise) Kostenauflage an den obsiegenden Steuerpflichtigen kommt namentlich dann in Frage, wenn er sich trölerisch oder widersprüchlich verhalten hat, wenn er die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat (vgl. Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 138 N 11), allgemein, wenn er wesentliche Sachverhaltselemente, die den Steuerbehörden nicht bekannt sind, verspätet vorbringt oder Beweismittel zu spät vorlegt. Bei verspäteter Geltendmachung von rechtlichen Argumenten ist eine Kostenauflage zwar auch nicht völlig ausgeschlossen.