Wer die Kosten diesfalls zu tragen hat, ob der Staat oder die Einwohnergemeinde W., berührt ihn dagegen nicht (VGE II/54 vom 26. Juli 2000 in Sachen A.W., S. 4). Es ist denn auch anzunehmen, dass es ihm in erster Linie darum geht, von der Kostenauflage befreit zu werden. II. 1. Gemäss § 138 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. In Abweichung hiervon können die Gerichtskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verteilt werden, wenn der 354 Verwaltungsgericht 2000