Der Steuerpflichtige M. zog aus der Gemeinde V. nach W. Dort wurde er zu einer Jahressteuer veranlagt, deren Tatbestand sich bereits vor dem Umzug verwirklicht hatte. Er erreichte im Rekursverfahren, dass die Veranlagung der Steuerkommission W. wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wurde. Das Steuerrekursgericht auferlegte ihm gleichwohl die Kosten des Rekursverfahrens, mit der Begründung, er habe dieses Argument im Einspracheverfahren vor der Steuerkommission W. nicht vorgebracht und dadurch das Re- 2000 Verwaltungsrechtspflege 353