352 Verwaltungsgericht 2000 84 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden betreffend Strafaufschub (§ 52 Ziff. 19 VRPG). - Vorfrageweise Prüfung (und Bejahung), ob das Bundesgericht die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG) hin- sichtlich des Strafaufschubs bejahen würde (Erw. 1). Vgl. AGVE 2000, S. 127, Nr. 35 85 Zuständigkeit. Beschwerdelegitimation. Kostenauflage. - Ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Hauptpunkt ge- geben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie die Kosten- verlegung; der Kostenpunkt kann auch allein angefochten werden (Erw. I/1). - Schutzwürdiges Interesse als Voraussetzung der Beschwerdelegiti- mation: Gegeben, soweit die Befreiung von Verfahrenskosten verlangt wird, nicht aber hinsichtlich der Frage, wer sonst die Kosten zu tragen hat (Erw. I/2). - Kostenauflage an den obsiegenden Beschwerdeführer wegen ver- späteten Vorbringens von Sachverhaltselementen, aber in der Regel nicht wegen verspäteten Vorbringens rechtlicher Argumente (Erw. II). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2000 in Sachen M.J.M. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation vorgesehen in StE 2001. Sachverhalt Der Steuerpflichtige M. zog aus der Gemeinde V. nach W. Dort wurde er zu einer Jahressteuer veranlagt, deren Tatbestand sich be- reits vor dem Umzug verwirklicht hatte. Er erreichte im Rekursver- fahren, dass die Veranlagung der Steuerkommission W. wegen örtli- cher Unzuständigkeit aufgehoben wurde. Das Steuerrekursgericht auferlegte ihm gleichwohl die Kosten des Rekursverfahrens, mit der Begründung, er habe dieses Argument im Einspracheverfahren vor der Steuerkommission W. nicht vorgebracht und dadurch das Re- 2000 Verwaltungsrechtspflege 353 kursverfahren verursacht. Mit Beschwerde beantragte M., die Kosten des Rekursverfahrens seien der Gemeinde W. aufzuerlegen. Aus den Erwägungen I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen sämtliche Entscheide des kantonalen Steuerrekursgerichts in Staats- und Gemeindesteuersachen (§ 54 Abs. 1 VRPG). Ist die Zuständig- keit im Hauptpunkt gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Neben- punkte, wie insbesondere die Verlegung der Verfahrenskosten; der Kostenpunkt kann auch für sich allein angefochten werden (AGVE 1983, S. 230). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falles zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge vollumfänglich (§ 56 Abs. 3 VRPG). 2. Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG setzt die Beschwerdeführung ein schutzwürdiges eigenes Interesse voraus; ein solches liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 129 f.). Die Legitimation des Beschwerdeführers ist gegeben, soweit er die Befreiung von den auferlegten Verfahrenskosten beantragt. Wer die Kosten diesfalls zu tragen hat, ob der Staat oder die Einwohnerge- meinde W., berührt ihn dagegen nicht (VGE II/54 vom 26. Juli 2000 in Sachen A.W., S. 4). Es ist denn auch anzunehmen, dass es ihm in erster Linie darum geht, von der Kostenauflage befreit zu werden. II. 1. Gemäss § 138 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. In Abweichung hiervon können die Gerichtskosten unab- hängig vom Ausgang des Verfahrens verteilt werden, wenn der 354 Verwaltungsgericht 2000 unterliegende Steuerpflichtige das Rechtsmittel in guten Treuen er- griffen hat oder wenn der obsiegende Steuerpflichtige das Rekurs- oder Beschwerdeverfahren durch sein Verhalten in der Vorinstanz verursacht hat (§ 138 Abs. 3 StG; vgl. auch § 33 Abs. 2 VRPG). Die (ausnahmsweise) Kostenauflage an den obsiegenden Steu- erpflichtigen kommt namentlich dann in Frage, wenn er sich trö- lerisch oder widersprüchlich verhalten hat, wenn er die ihm obliegen- den Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht er- füllt hat (vgl. Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 138 N 11), allgemein, wenn er wesentliche Sach- verhaltselemente, die den Steuerbehörden nicht bekannt sind, ver- spätet vorbringt oder Beweismittel zu spät vorlegt. Bei verspäteter Geltendmachung von rechtlichen Argumenten ist eine Kostenauflage zwar auch nicht völlig ausgeschlossen. Sie ist aber auf diejenigen Fälle zu beschränken, wo die Steuerbehörde - in aller Regel im Zusammenhang mit neuen tatbeständlichen Aspekten - zu einer neuen rechtlichen Beurteilung gelangt, nachdem sie zuvor keinen Anlass hatte, diesen Rechtsstandpunkt in Betracht zu ziehen. In den anderen Fällen kann nicht gesagt werden, der Steuerpflichtige habe das Rechtsmittelverfahren verursacht, zumal die korrekte Rechts- anwendung der Behörde von Amtes wegen obliegt (§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 VRPG; vgl. auch Baur, a.a.O., § 127 N 2, 24). Wo es vorwiegend oder ebensosehr der Steuerbehörde anzu- lasten ist, dass das Rechtsmittelverfahren erforderlich wurde, ist es nicht gerechtfertigt, dem obsiegenden Steuerpflichtigen Kosten auf- zuerlegen. 2. b) ... Dass der Beschwerdeführer die erhaltene Kapitalleis- tung in seiner in W. abgegebenen Steuererklärung deklarierte, war korrekt. Die Steuerkommission W. hätte ihre örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Jahressteuer von Amtes wegen prüfen müssen (Bernhard Meier, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 60 N 3). Somit kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten im Veranlagungs- und Einspracheverfahren das 2000 Verwaltungsrechtspflege 355 Rekursverfahren verursacht oder es liege überwiegend an ihm, dass das Rekursverfahren notwendig wurde, auch wenn er erst in seinem Rekurs auf die Zuständigkeit der Gemeinde V. hinwies. 3. Die Auferlegung der Kosten des Rekursverfahren an den Be- schwerdeführer erweist sich somit als nicht gerechtfertigt. In Gut- heissung der Beschwerde sind ihm diese Kosten abzunehmen. Pra- xisgemäss sind sie vom Staat zu tragen (vgl. § 35 Abs. 1 VRPG). 86 Kostentragung bei gegenstandslos gewordener Rechtsverzögerungs- beschwerde. - Bei Rechtsverzögerungsbeschwerden erfolgt die Kostentragung weder nach dem Grundsatz, dass diese dem formellen Ausgang des Ver- fahrens folgt, noch nach dem ausnahmsweise anzuwendenden Verursacherprinzip, wenn der materielle Ausgang klar anders liegt als der formelle. Es ist in solchen Fällen zu prüfen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Be- schwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht erhoben hat. Vgl. AGVE 2000, S. 307, Nr. 70