2000 Verwaltungsrechtspflege 351 c) In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Regierungsrat habe in verschiedener Beziehung willkürlich entschieden. Hierauf darf nicht eingetreten werden, da - wie dargelegt - die gemäss § 53 VRPG zulässigen Beschwerdegründe die materielle Rechtsverweige- rung (= Willkür) nicht umfassen. Weiter beanstandet der Beschwer- deführer ..., und behauptet damit sinngemäss überspitzten Formalis- mus. Nun ist überspitzter Formalismus zwar ein Teilbereich der for- mellen Rechtsverweigerung in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung; doch wird dieser Teilbereich durch § 53 VRPG nicht erfasst (vorne Erw. 2/b/bb). 3. Da der Beschwerdeführer keine der in § 53 VRPG aufge- führten Beschwerdegründe vorbringt, ist auf die Beschwerde man- gels Zuständigkeit nicht einzutreten. 82 Zustellung an gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten. - Ist nur einer der Ehegatten vertreten, muss die Zustellung an den Vertreter und an den anderen Ehegatten separat erfolgen. Vgl. AGVE 2000, S. 157, Nr. 41 83 Nichtigkeit einer fehlerhaften Verfügung? Rechtliches Gehör. - Nichtigkeit beim Zusammentreffen mehrerer inhaltlicher und ver- fahrensmässiger Fehler, zumal wenn zweifelhaft ist, ob die Behörde gutgläubig gehandelt hat (Erw. 2, 3). - Handlungen des Gemeindesteueramts sind der Gemeindesteuerkom- mission zuzurechnen; Fehler im Veranlagungsverfahren sind gesamt- haft zu bewerten (Erw. 3/a). - Die beabsichtigte Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichs- rechnung ist dem Steuerpflichtigen zuvor bekannt zu geben (Erw. 3/b). Vgl. AGVE 2000, S. 159, Nr. 42