c) In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Regierungsrat habe in verschiedener Beziehung willkürlich entschieden. Hierauf darf nicht eingetreten werden, da - wie dargelegt - die gemäss § 53 VRPG zulässigen Beschwerdegründe die materielle Rechtsverweigerung (= Willkür) nicht umfassen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer ..., und behauptet damit sinngemäss überspitzten Formalismus. Nun ist überspitzter Formalismus zwar ein Teilbereich der formellen Rechtsverweigerung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; doch wird dieser Teilbereich durch § 53 VRPG nicht erfasst (vorne Erw. 2/b/bb).