Es wäre Sache des Gesetzgebers, nicht des Verwaltungsgerichts, diese Kompetenzen auszudehnen. Dies gilt umso mehr, als es dafür keiner Änderung auf Gesetzesstufe bedarf, sondern die entsprechende Rechtsetzung ausdrücklich erleichtert wurde und mittels Dekret erfolgen kann (§ 51 Abs. 2 VRPG). 2000 Verwaltungsrechtspflege 351