Merker zu Unrecht beruft, ausgeführt (S. 42): "Mit dieser Generalklausel wird für sämtliche Fälle der Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder anderer Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften ..." (Hervorhebung beigefügt). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Wille des Gesetzgebers, wie weit er dem Verwaltungsgericht dort Kompetenzen zuerkennen wollte, wo er ihm keine sachliche Zuständigkeit zuwies, erscheint klar. Es wäre Sache des Gesetzgebers, nicht des Verwaltungsgerichts, diese Kompetenzen auszudehnen.