Wenn der Gesetzgeber unter "Rechtsverweigerung" die formelle Rechtsverweigerung, wie sie sich damals nach der bundesgerichtlichen Praxis gestaltete, insgesamt verstanden hätte, wäre es überflüssig und widersprüchlich gewesen, zusätzlich die Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht aufzuführen, wurden doch diese schon damals in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allesamt dem Bereich der formellen Rechtsverweigerung zugerechnet (vgl. die BGE-General- register zu Bd. 81-90 und 91-100). Entsprechend wurde in der Botschaft des Regierungsrats zum VRPG vom 3. Mai 1967, auf die sich