In gleicher Weise wurde offenbar in den Beratungen der grossrätlichen Kommission überlegt, als diese den Abs. 2 von § 54 VRPG neu schuf (vgl. Protokoll vom 1. Juli 1968, S. 8 f.) und dabei die "jederzeitige" Beschwerdemöglichkeit vorsah, obwohl diese nur bei der Rechtsverweigerung - im Sinne des Nichthandelns - und -verzögerung sachgerecht ist. bb) Gestützt auf den in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers hat das Verwaltungsgericht den in § 53 VRPG verwendeten Begriff der Rechtsverweigerung in ständiger Rechtsprechung auf die formelle Rechtsverweigerung beschränkt und die Ausdehnung auf die sog. "materielle Rechts-