mission davon gesprochen, dass bei dieser Bestimmung eine Exekution des richterlichen Erkenntnisses nicht möglich sei (Protokoll vom 13.-15. September 1966, S. 19 f.), was nur auf die Rechtsverweigerung im Sinne des Nichthandelns zutrifft. In gleicher Weise wurde offenbar in den Beratungen der grossrätlichen Kommission überlegt, als diese den Abs. 2 von § 54 VRPG neu schuf (vgl. Protokoll vom 1. Juli 1968, S. 8 f.) und dabei die "jederzeitige" Beschwerdemöglichkeit vorsah, obwohl diese nur bei der Rechtsverweigerung - im Sinne des Nichthandelns - und -verzögerung sachgerecht ist. bb)