Der Vorentwurf der Justizdirektion vom Juni 1966, wo die heutige Fassung des § 53 VRPG (damals § 37) vorgeschlagen wurde, enthält keine Erläuterungen. Dass anstelle von letztinstanzlichen Verwaltungsentscheiden nun die Beschwerde "gegen letztinstanzliche Verwaltungsbehörden" vorgesehen wurde, geht offenbar auf die Hinweise zurück, dass bei Rechtsverweigerung und -verzögerung eben gar kein Entscheid vorliege.