Darunter wurde von den Beteiligten, auch von allen Sachverständigen, - und zwar völlig selbstverständlich! - durchwegs nur das Nichthandeln/Nichtentscheiden (oder das nicht rechtzeitige Handeln) der Behörde verstanden; dies zeigt sich in den Hinweisen, dass hier gar kein weiterziehbarer Entscheid vorliege und dass es sich eigentlich nur um Feststellungsbefunde (des Verwaltungsgerichts) handeln könne (vgl. 2000 Verwaltungsrechtspflege 349