348 Verwaltungsgericht 2000 zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 175 N 5). Im ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist allerdings eine reformatio in peius unzulässig (§ 152 Abs. 2 StG; § 43 Abs. 1 VRPG); doch hindert dies nach zutreffender Auffassung (Klöti, a.a.O., § 175 N 6) nicht, auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht wegen neuer Tatsachen den angefochtenen Entscheid bei Einver- ständnis der Steuerpflichtigen zu ihren Ungunsten abzuändern, wenn damit ein Nachsteuerverfahren verhindert werden kann. Dieses Einverständnis liegt vor. 81 Beschwerde nach § 53 VRPG. - "Rechtsverweigerung" im Sinne von § 53 VRPG meint ausschliesslich das Nichthandeln der Behörde (Bestätigung der Rechtsprechung). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. November 2000 in Sachen B.J. gegen Entscheid des Regierungsrats. Aus den Erwägungen 1. (Keine Sachzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, so dass nur die Beschwerdegründe gemäss § 53 VRPG in Betracht fallen.) 2. b) aa) Bei der Schaffung des VRPG war von allem Anfang an vorgesehen: "Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung können sämtliche letztinstanzlichen Verwaltungsentscheide an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, auch wenn dessen Zu- ständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist." (Zwischenbericht der Justizdirektion vom 15. Februar 1965, S. 17). Darunter wurde von den Beteiligten, auch von allen Sachverständigen, - und zwar völlig selbstverständlich! - durchwegs nur das Nichthandeln/Nicht- entscheiden (oder das nicht rechtzeitige Handeln) der Behörde ver- standen; dies zeigt sich in den Hinweisen, dass hier gar kein weiter- ziehbarer Entscheid vorliege und dass es sich eigentlich nur um Feststellungsbefunde (des Verwaltungsgerichts) handeln könne (vgl. 2000 Verwaltungsrechtspflege 349 Entwurf Welti vom 26. Juli 1965 für die Vernehmlassung des Ober- gerichts, S. 15; Protokolle der Arbeitsgruppe für Verwaltungsreform vom 16. Juli 1965, S. 5 f. [Voten Eichenberger, Roos, Fischli], und vom 31. August 1965, S. 11 [Votum Gesetzesredaktor Brunschwi- ler]). Diese Auffassung wurde nie in Frage gestellt. Der Vorentwurf der Justizdirektion vom Juni 1966, wo die heu- tige Fassung des § 53 VRPG (damals § 37) vorgeschlagen wurde, enthält keine Erläuterungen. Dass anstelle von letztinstanzlichen Ver- waltungsentscheiden nun die Beschwerde "gegen letztinstanzliche Verwaltungsbehörden" vorgesehen wurde, geht offenbar auf die Hin- weise zurück, dass bei Rechtsverweigerung und -verzögerung eben gar kein Entscheid vorliege. Warum neu auch die Verletzung der Vor- schriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht als Beschwerdegründe genannt wurden (und warum diese, obwohl hier in aller Regel anfechtbare Entscheide vor- liegen, der gleichen Regelung wie die Rechtsverweigerung und -verzögerung unterworfen wurden), ist aus den Materialien nicht er- sichtlich. Selbst nach dieser Änderung wurde in der Expertenkom- mission davon gesprochen, dass bei dieser Bestimmung eine Exe- kution des richterlichen Erkenntnisses nicht möglich sei (Protokoll vom 13.-15. September 1966, S. 19 f.), was nur auf die Rechtsver- weigerung im Sinne des Nichthandelns zutrifft. In gleicher Weise wurde offenbar in den Beratungen der grossrätlichen Kommission überlegt, als diese den Abs. 2 von § 54 VRPG neu schuf (vgl. Proto- koll vom 1. Juli 1968, S. 8 f.) und dabei die "jederzeitige" Beschwer- demöglichkeit vorsah, obwohl diese nur bei der Rechtsverweigerung - im Sinne des Nichthandelns - und -verzögerung sachgerecht ist. bb) Gestützt auf den in den Gesetzesmaterialien klar zum Aus- druck kommenden Willen des Gesetzgebers hat das Verwaltungs- gericht den in § 53 VRPG verwendeten Begriff der Rechtsverweige- rung in ständiger Rechtsprechung auf die formelle Rechtsverweige- rung beschränkt und die Ausdehnung auf die sog. "materielle Rechts- verweigerung" im Sinne von Willkür abgelehnt (AGVE 1971, 350 Verwaltungsgericht 2000 S. 340 f., 349; 1979, S. 272; 1981, S. 284; 1989, S. 315; Merker, a.a.O., § 53 N 7); eine "kleine Staatsrechtliche Beschwerde" habe der Gesetzgeber nicht gewollt (AGVE 1971, S. 349). Dass das Verwaltungsgericht unter den Begriff der Rechtsver- weigerung nicht einmal alle Teilbereiche der formellen Rechtsver- weigerung, wie sie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ge- staltet wurden, subsumiert, sondern darunter nur das Nichthandeln versteht (VGE II/37 vom 6. März 1995 in Sachen S.D.M., S. 7 ff., gestützt auf einen Beschluss des Gesamtverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1995; vgl. dazu Merker, a.a.O., § 53 N 33), wird kriti- siert (Merker, a.a.O., § 53 N 34). Diese Kritik überzeugt nicht. Wenn der Gesetzgeber unter "Rechtsverweigerung" die formelle Rechts- verweigerung, wie sie sich damals nach der bundesgerichtlichen Pra- xis gestaltete, insgesamt verstanden hätte, wäre es überflüssig und widersprüchlich gewesen, zusätzlich die Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht aufzuführen, wurden doch diese schon damals in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allesamt dem Bereich der formellen Rechtsverweigerung zugerechnet (vgl. die BGE-General- register zu Bd. 81-90 und 91-100). Entsprechend wurde in der Bot- schaft des Regierungsrats zum VRPG vom 3. Mai 1967, auf die sich Merker zu Unrecht beruft, ausgeführt (S. 42): "Mit dieser General- klausel wird für sämtliche Fälle der Rechtsverweigerung, Rechts- verzögerung oder anderer Verletzungen wesentlicher Verfahrensvor- schriften ..." (Hervorhebung beigefügt). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Wille des Ge- setzgebers, wie weit er dem Verwaltungsgericht dort Kompetenzen zuerkennen wollte, wo er ihm keine sachliche Zuständigkeit zuwies, erscheint klar. Es wäre Sache des Gesetzgebers, nicht des Verwal- tungsgerichts, diese Kompetenzen auszudehnen. Dies gilt umso mehr, als es dafür keiner Änderung auf Gesetzesstufe bedarf, sondern die entsprechende Rechtsetzung ausdrücklich erleichtert wurde und mittels Dekret erfolgen kann (§ 51 Abs. 2 VRPG). 2000 Verwaltungsrechtspflege 351 c) In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Regierungsrat habe in verschiedener Beziehung willkürlich entschieden. Hierauf darf nicht eingetreten werden, da - wie dargelegt - die gemäss § 53 VRPG zulässigen Beschwerdegründe die materielle Rechtsverweige- rung (= Willkür) nicht umfassen. Weiter beanstandet der Beschwer- deführer ..., und behauptet damit sinngemäss überspitzten Formalis- mus. Nun ist überspitzter Formalismus zwar ein Teilbereich der for- mellen Rechtsverweigerung in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung; doch wird dieser Teilbereich durch § 53 VRPG nicht erfasst (vorne Erw. 2/b/bb). 3. Da der Beschwerdeführer keine der in § 53 VRPG aufge- führten Beschwerdegründe vorbringt, ist auf die Beschwerde man- gels Zuständigkeit nicht einzutreten. 82 Zustellung an gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten. - Ist nur einer der Ehegatten vertreten, muss die Zustellung an den Vertreter und an den anderen Ehegatten separat erfolgen. Vgl. AGVE 2000, S. 157, Nr. 41 83 Nichtigkeit einer fehlerhaften Verfügung? Rechtliches Gehör. - Nichtigkeit beim Zusammentreffen mehrerer inhaltlicher und ver- fahrensmässiger Fehler, zumal wenn zweifelhaft ist, ob die Behörde gutgläubig gehandelt hat (Erw. 2, 3). - Handlungen des Gemeindesteueramts sind der Gemeindesteuerkom- mission zuzurechnen; Fehler im Veranlagungsverfahren sind gesamt- haft zu bewerten (Erw. 3/a). - Die beabsichtigte Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichs- rechnung ist dem Steuerpflichtigen zuvor bekannt zu geben (Erw. 3/b). Vgl. AGVE 2000, S. 159, Nr. 42