346 Verwaltungsgericht 2000 Entscheidvorbereitung und Antragstellung der instruierende Behörde zuhanden der entscheidbefugten Instanz in Regel ein brauchbares Protokoll voraus. Insofern geht der verfassungsrechtlich gewähr- leistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs den durchaus berechtigten Anliegen der wirkungsorientierten Verwaltung vor. Auf die Ausferti- gung des Protokolls kann dann verzichtet werden, wenn kein Sach- entscheid gefällt werden muss. 77 Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG; Zuständigkeit des Regierungsrates und des Bundesrates bei Teilfahrverboten. - § 52 Ziff. 19 VRPG ist nicht anwendbar in jenen Fällen, in welchen einer Partei die Beschwerdebefugnis in einem Rechtmittelverfahren vor einer sachlich und funktional zuständigen Bundesbehörden fehlt. Vgl. AGVE 2000, S. 115, Nr. 32 78 Kostenverlegung. - Bei einem Beschwerderückzug wird grundsätzlich nicht auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten verzichtet (Praxisänderung). Beschluss des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. November 2000 in Sachen G.S. gegen Entscheid des Baudepartements. Aus den Erwägungen 2. Nach § 23 VKD kann auf die Erhebung einer Staatsgebühr verzichtet werden, wenn ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt wird, was bei einem Rückzug der Fall ist. Dasselbe gilt auch für die Kanzleigebühr (§ 27 VKD). Das Verwaltungsgericht hat beschlossen, von der bislang geübten Praxis, wonach bei Rückzügen vom Verzicht auf Kostenerhebung in aller Regel Gebrauch gemacht wurde, abzu- rücken und künftig auf die Erhebung von Verfahrenskosten grund- sätzlich nicht mehr zu verzichten. Nachdem vorliegend kein allzu 2000 Verwaltungsrechtspflege 347 grosser Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, nur eine geringe Staatsgebühr zu erheben. 79 Rechtsmittel, Formerfordernis der Schriftlichkeit. - Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist ungültig, da die Originalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 1-3). - Dies gilt auch für die Einsprache gegen die Steuerveranlagung (Erw. 3/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Oktober 2000 in Sachen KStA gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts (betreffend H.L.). Zur Publikation vorgesehen in StE 2001. (Redaktioneller Hinweis: Gegen diesen Entscheid ist staats- rechtliche Beschwerde erhoben worden.) 80 Reformatio in peius. - Bei Einverständnis des Steuerpflichtigen ist es trotz des Verbots der reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren zulässig, die Veranlagung wegen neuer Tatsachen zu Un- gunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, um so ein Nachsteuer- verfahren zu verhindern. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 12. Januar 2000 in Sachen L.R. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Aus den Erwägungen 2. Ergibt sich auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass eine rechtskräftige Veranlagung ungenügend ist, wird die zu wenig veranlagte Steuer als Nachsteuer - sowie gegebenenfalls zu- sätzlich eine Strafsteuer - erhoben (§ 175 Abs. 1 StG). Solange die Veranlagung nicht rechtskräftig ist, sind neue Tatsachen auch im Rechtsmittelverfahren noch zu berücksichtigen, und die Veranlagung ist entsprechend abzuändern (Marianne Klöti-Weber, in: Kommentar