so ist sichergestellt, dass sämtliche am Entscheid Mitwirkenden trotz fehlender Teilnahme am Augenschein über einwandfreie Entscheidgrundlagen, insbesondere ausreichende Kenntnis des entscheidrelevanten Sachverhalts, verfügen. Überdies setzt auch die sorgfältige 346 Verwaltungsgericht 2000