Wesentlich erscheint jedenfalls, dass der entscheidenden Instanz alle für einen Entscheid erforderlichen Grundlagen zur Verfügung stehen; d.h. sie muss über die vollständigen Akten verfügen. Hat die instruierende Behörde einen Augenschein durchgeführt und/oder Beteiligte und Auskunftspersonen befragt, so gehören die vor Ort gemachten Feststellungen und die Aussagen der Beteiligten ebenfalls zu den Entscheidgrundlagen. Sie müssen an Ort und Stelle daher jedenfalls soweit protokolliert werden, als sie für den Entscheid erheblich sein können.