Fehlt eine dieser Angaben, gilt als Zuschlagskriterium der Preis.“ Der Antrag Zubler wurde schliesslich mit offensichtlicher Mehrheit abgewiesen, woraufhin der Ratsvorsitzende gegenüber dem Antragsteller feststellte: „(...) Die Ergänzung in Ihrem Antrag entfällt mit der Beschlussfassung, die vorausgegangen ist. Sind Sie damit einverstanden? Das ist der Fall. Damit ist diese Ergänzung im 2. Satz erledigt.“ Offenbar ging man also davon aus, dass die abweichende Formulierung von § 18 Abs. 3 Satz 2 SubmD im Antrag Zubler („Fehlt eine dieser Angaben, ...") im Zusammenhang mit der verworfenen prozentualen Gewichtung zu sehen war und sich nicht auf das Erfor-