f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die dem Vergabeentscheid zugrunde gelegte Kostenermittlung in zu wenig transparenter und in mit willkürlichen Elementen behafteter Weise erfolgt 330 Verwaltungsgericht 2000 ist, weshalb sich auch aus diesem Grund die Wiederholung des Verfahrens rechtfertigt.