Auch hier wurde in den Ausschreibungsunterlagen unzulässigerweise nirgends darauf hingewiesen, dass der Kostenberechnung die Service-Kosten für zehn Jahre zugrunde gelegt würden. e) Nur mehr am Rande bleibt festzustellen, dass es dem Grundsatz der Transparenz wesentlich besser entspricht, wenn die Vergabestelle den Preis, d. h. die Anschaffungs- oder Investitionskosten, und die Betriebs- und Unterhaltskosten als zwei verschiedene Zuschlagskriterien behandelt (wie dies im Übrigen auch § 18 Abs. 2 SubmD vorsieht) und getrennt bewertet. f)