Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Vergabestelle nicht von falschen, nicht dem Angebot entsprechenden Annahmen ausgeht. Im vorliegenden Fall erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unrichtigkeit der ermittelten Betriebskosten näher einzugehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint die vorgebrachte Kritik allerdings nicht völlig unbegründet. d) Das soeben Ausgeführte gilt grundsätzlich auch für die Servicekosten. Auch hier wurde in den Ausschreibungsunterlagen unzulässigerweise nirgends darauf hingewiesen, dass der Kostenberechnung die Service-Kosten für zehn Jahre zugrunde gelegt würden. e)